Satzung Myanmar Initiative e. V.

Satzung der Myanmar Initiative e. V. verabschiedet bei der Gründungsversammlung am 5. März 2011 in Bielefeld und am 20. Mai 2011 geändert.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Myanmar Initiative und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Zwecke des Vereins sind die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

2. Die Satzungszwecke sollen verwirklicht werden insbesondere durch l die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über die Lebenssituation der Menschen in Myanmar (Burma), auch der christlichen Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften des Landes, l Studien, Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, Veröffentlichung der erarbeiten Themen durch Filme und andere Medien, sowie die Förderung von Austausch und Begegnungen zwischen Menschen und Einrichtungen in Myanmar und Deutschland, l die Förderung von Bewusstseinsbildung für Völkerverständigung und interkulturelle und interreligiöse Zusammenarbeit, l die Unterstützung von Projekten kirchlicher und gemeinnütziger Institutionen und Initiativen in Deutschland, in Myanmar und den unmittelbaren Nachbarländern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die als Zweck Völkerverständigung oder Entwicklungshilfe verfolgt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die Zielsetzung des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt, über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines regelmäßigen Beitrages, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung in der Regel 4 Wochen mindestens jedoch 1 Woche vorher schriftlich einberufen.

2. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes muss innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder und 4 weitere Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach 2 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 2; Wahl des Vorstandes; Wahl von einem Rechnungsprüfer; Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes; Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; Satzungsänderungen; Ausschluss von Mitgliedern; Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Verhandlungsführer und einen Protokollanten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Verhandlungsführer und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, und zwei Stellvertreter/innen. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 2 weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende; die/der erste Stellvertreter/in und die/der zweite Stellvertreter/in jeweils unabhängig voneinander.

3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Aufgabe des Vorstandes ist, die laufende Arbeit des Vereins zu planen und durchzuführen, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien umzusetzen und die Finanzen zu planen und zu kontrollieren.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

7. Der Vorstand kann Beschlüsse auf fernmündlichem oder schriftlichem Wege herbeiführen. Diese Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden und muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Berlin, den 21. Mai 2011

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